Anrufwache · kein Anruf verloren
Gültig für Verträge zwischen Anrufwache und gewerblichen SHK-Kunden
Dies ist ein Arbeitsentwurf. Die datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Passagen (§ 8 Datenverarbeitung, § 9 KI-Transparenz, § 10 Kommunikation mit Endkunden) sind so formuliert, wie der aktuelle Prüfstand es zulässt, und müssen vor Veröffentlichung von der beauftragten Kanzlei final abgenommen werden. Vor Go-Live außerdem zu klären: Gewerbeanmeldung für den Geschäftszweig „vermittelte Anrufqualifizierung“ (aktuell nur Einzelunternehmen allgemein angemeldet, keine textilhandelsspezifische Beschränkung wie bei der aufgelösten FV-Markets UG, aber branchenspezifische Erlaubnisse noch nicht final bestätigt).
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über die Erbringung der Dienstleistung „Anrufwache“ zwischen Eduard Voicu, Einzelunternehmen (nachfolgend „Anrufwache“ oder „Anbieter“), und seinen Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d. h. gewerblich tätigen SHK-Betrieben (Sanitär, Heizung, Klima) und vergleichbaren Handwerksbetrieben. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er die Leistung zu gewerblichen Zwecken bucht. Anrufwache richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB; Vorschriften des Verbraucherschutzrechts (u. a. das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, §§ 312g, 355 BGB) finden auf diesen Vertrag daher keine Anwendung.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Anrufwache stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(1) Anrufwache erbringt eine technische Dienstleistung zur Qualifizierung eingehender Anrufe für Handwerksbetriebe. Im Einzelnen:
(2) Anrufwache liefert dem Kunden qualifizierte Anfragen. Ob aus einer Anfrage ein Auftrag, ein Angebot oder ein Vertragsschluss zwischen dem Kunden und dessen Endkunden entsteht, liegt außerhalb des Einflussbereichs von Anrufwache. Anrufwache schuldet daher die ordnungsgemäße Erbringung des Qualifizierungs- und Weiterleitungsprozesses, nicht das wirtschaftliche Ergebnis einzelner Anfragen. § 6 (Ergebnisgarantie) bleibt hiervon unberührt.
(3) Der genaue Leistungsumfang, etwaige Zusatzmodule und technische Voraussetzungen (z. B. Rufumleitungseinrichtung beim Telefonanbieter des Kunden) ergeben sich aus der individuellen Auftragsbestätigung.
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website anrufwache.de stellt kein bindendes Angebot von Anrufwache dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde ein Angebot (z. B. per Auftragsbestätigung, E-Mail oder Unterschrift) abgibt und Anrufwache dieses in Textform (§ 126b BGB) annimmt, oder indem Anrufwache mit der vereinbarten Leistungserbringung beginnt.
(3) Individuelle Zusatzvereinbarungen – insbesondere die Ergebnisgarantie nach § 6 – werden als gesonderter, von beiden Parteien unterzeichneter Anhang zur Auftragsbestätigung festgehalten und sind Bestandteil des Vertrags.
| Position | Betrag | Fälligkeit |
|---|---|---|
| Einrichtung (einmalig) | 990,00 € | Bei Vertragsschluss / Beginn der Einrichtung |
| Nutzung (monatlich) | 149,00 € | Monatlich im Voraus |
(1) Alle genannten Preise sind Endpreise. Anrufwache ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG; eine Umsatzsteuer wird daher nicht erhoben und nicht ausgewiesen.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB), einschließlich Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB gegenüber Unternehmern.
(3) Anrufwache ist berechtigt, die Leistungserbringung bei Zahlungsverzug nach vorheriger Ankündigung vorübergehend auszusetzen.
(1) Der Vertrag über die monatliche Nutzung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ohne Mindestlaufzeit monatlich kündbar.
(2) Beide Parteien können den Vertrag in Textform zum Ende eines Kalendermonats kündigen, passend zur öffentlich beworbenen Zusage „monatlich kündbar“ ohne Vorlauffrist. [Bitte bestätigen: keine zusätzliche Vorlauffrist – abweichend vom ursprünglichen Entwurf mit 14 Tagen]
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sowie das Sonderkündigungsrecht nach § 6 bleiben unberührt.
(4) Die einmalige Einrichtungsgebühr wird durch eine Kündigung der monatlichen Nutzung nicht berührt und grundsätzlich nicht erstattet, außer im Fall des § 6.
Liefert Anrufwache dem Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab Produktivstart keine einzige qualifizierte Anfrage, hat der Kunde ein vertragliches Sonderkündigungsrecht mit Anspruch auf Rückerstattung der Einrichtungsgebühr. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht, sondern um ein individuell vereinbartes B2B-Recht.
(1) Anspruchsvoraussetzung: Innerhalb der ersten 30 Kalendertage ab dem vereinbarten Produktivstart wurde dem Kunden über Anrufwache keine einzige qualifizierte Anfrage (vollständig erfasster Anruf mit Name, Anliegen und Kontaktmöglichkeit) zugestellt, und die Ursache liegt nicht in einem Umstand aus der Sphäre des Kunden (z. B. fehlerhafte oder unterbliebene Rufumleitung, Nichterreichbarkeit des Kunden für Rückmeldungen).
(2) Rechtsfolge: Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der 30-Tage-Frist in Textform außerordentlich kündigen. Anrufwache erstattet in diesem Fall die gezahlte Einrichtungsgebühr (990 €) vollständig; bereits gezahlte monatliche Nutzungsgebühren für den betroffenen Zeitraum werden anteilig erstattet.
(3) Form: Diese Garantie ist ausdrücklicher, individuell vereinbarter Vertragsbestandteil und wird zusätzlich zu diesen AGB als gesonderte, von beiden Parteien unterschriebene Zusatzvereinbarung zur Auftragsbestätigung festgehalten. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dieser Zusatzvereinbarung und diesen AGB geht die Zusatzvereinbarung vor.
(4) Diese Garantie begründet kein allgemeines Recht zum Rücktritt oder Widerruf außerhalb der in Absatz 1 genannten Voraussetzung und lässt gesetzliche Gewährleistungsrechte (§ 11) unberührt.
In rechtlicher Prüfung. Diese Klausel bildet den aktuell geplanten Ansatz ab und wird nach Abschluss der laufenden Prüfung (DSGVO Art. 13, 28) durch die beauftragte Kanzlei final formuliert.
(1) Im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet Anrufwache personenbezogene Daten von Anrufern des Kunden (u. a. Name, Adresse, Anliegen, ggf. Foto) im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Der Kunde bleibt insoweit datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO gegenüber seinen eigenen Endkunden.
(2) Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung werden in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO geregelt, der Bestandteil des Vertrags wird und dem Kunden vor Produktivstart zur Unterzeichnung vorgelegt wird.
(3) Anrufwache setzt zur Verarbeitung u. a. den KI-Dienstleister Mistral AI sowie Automatisierungs- und Hostinginfrastruktur als Unterauftragsverarbeiter ein. Eine aktuelle Liste der Unterauftragsverarbeiter wird im AVV geführt.
In rechtlicher Prüfung. Konkrete Formulierung des Hinweistexts an Endkunden (Art. 50 AI Act) ist mit der Kanzlei abzustimmen.
(1) Die im Rahmen der Anrufwache-Leistung geführte SMS-Kommunikation mit Anrufern erfolgt KI-gestützt. Anrufwache stellt sicher, dass Anrufer im Dialog in klarer und verständlicher Weise darauf hingewiesen werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren (Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 – KI-Verordnung).
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Transparenzhinweis zu entfernen oder zu verändern.
In rechtlicher Prüfung. Einordnung nach § 7 UWG (insbesondere für das Nachfassmodul) ist Gegenstand der laufenden Kanzleiprüfung.
(1) Automatisierte Nachrichten (SMS) an Anrufer erfolgen ausschließlich zur Bearbeitung von deren eigener, durch den Anruf ausgelöster Anfrage bzw. zur Nachverfolgung eines bereits unterbreiteten Angebots des Kunden und dienen nicht werblichen Zwecken im Sinne des § 7 UWG.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er den Einsatz des Nachfassmoduls nur gegenüber Endkunden nutzt, mit denen bereits ein Kontakt im Rahmen einer konkreten Anfrage bzw. eines konkreten Angebots besteht.
(1) Anrufwache haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Anrufwache der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Kunden aus nicht zustande gekommenen Aufträgen mit dessen Endkunden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Anrufwache.
Anrufwache ist bemüht, die Dienstleistung mit einer angemessenen Verfügbarkeit zu erbringen, übernimmt jedoch keine Garantie für eine unterbrechungsfreie Erreichbarkeit der eingesetzten Systeme. Wartungsfenster werden nach Möglichkeit im Voraus angekündigt.
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu nutzen.
Anrufwache kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, sofern dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder technische Gegebenheiten erforderlich ist. Der Kunde wird über Änderungen mit einer Frist von 4 Wochen in Textform informiert. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Anrufwache (Berlin).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit in diesen AGB nicht Schriftform verlangt wird (z. B. § 6 Ergebnisgarantie).